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Satzung über besonderes Vorkaufsrecht in Vinxel für „Holtorfer Straße / Kapellenweg“

Von Neues aus Königswinter2 Min. Lesezeit

Der Rat der Stadt Königswinter beschloss am 13. Juli 2026 eine Satzung.

Die Satzung betrifft ein besonderes Vorkaufsrecht für Vinxel.

Der Bereich liegt an der Holtorfer Straße und am Kapellenweg.

Die Vorkaufsrechtssatzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hintergrund der Satzung

Der Hintergrund ist das laufende Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nummer 50/25.

Der Bebauungsplan trägt den Namen „Holtorfer Straße / Kapellenweg“.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz leitete das Verfahren ein.

Das geschah am 1. Juli 2026.

Der Beschluss erfolgte nach Paragraph 2 Absatz 1 des Baugesetzbuchs.

Ziele der städtebaulichen Neuordnung

Die Stadt will die planungsrechtlichen Vorgaben im Plangebiet anpassen.

Die Anpassung soll zu den aktuellen Rahmenbedingungen passen.

Die Stadt will Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen umnutzen.

Das betrifft Flächen, die bisher nicht so genutzt werden.

Die neuen Nutzungen sollen überwiegend wohnbaulich sein.

Dabei will die Stadt Anforderungen der sozialen Infrastruktur berücksichtigen.

Außerdem soll ein öffentlich nutzbarer Platz an der Kapelle entstehen.

Für den Bereich nördlich des Kapellenwegs sind Anpassungen vorgesehen.

Dazu gehört unter anderem eine Begrenzung zulässiger Baukörperlängen.

Diese Begrenzung soll die städtebauliche Struktur südlich des Kapellenwegs sichern.

Zweck des Vorkaufsrechts

Die Stadt will die Maßnahme über Grunderwerb sichern.

Der Grunderwerb soll die Maßnahme sichern, erleichtern und beschleunigen.

Das Ziel beschreibt die Satzung als gemeindlichen Grunderwerb.

Nach Angaben der Satzung hilft der frühe Flächenerwerb bei der Umsetzung.

Die Stadt nennt dafür Zügigkeit und Kostenorientierung.

Die Satzung soll auch Verkäufe an Dritte verhindern.

Ohne das Vorkaufsrecht könnten Dritte Grundstücke übernehmen.

Das könnte die Umsetzung erschweren oder verzögern.

Die Stadt nennt ein öffentliches Interesse am rechtzeitigen Erwerb.

Die Stadt will im Plangebiet rechtzeitig Grundeigentum erwerben.

Damit besteht für den räumlichen Geltungsbereich ein Vorkaufsrecht für die Stadt.

Das Vorkaufsrecht gilt für bebaute und unbebaute Grundstücke.

Rechtsgrundlage ist Paragraph 25 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs.

Geltungsbereich der Satzung

Die Satzung umfasst den geplanten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 50/25.

Der Bebauungsplan befindet sich in Aufstellung.

Der Plangebiet liegt im Stadtteil Vinxel.

Die Satzung bezieht mehrere Flurstücke ein.

  • Gemarkung Vinxel, Flur 3: Flurstück 42 teilweise.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 3: Flurstück 87 teilweise.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 3: Flurstück 134 teilweise.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 3: Flurstück 172.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 3: Flurstück 238.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 3: Flurstück 240.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 3: Flurstück 241 teilweise.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 3: Flurstück 245 teilweise.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 95.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 97.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 118 teilweise.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 499.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 500.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 501 teilweise.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 502.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 503.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 504.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 508.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 727.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 926 teilweise.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 929 teilweise.
  • Gemarkung Vinxel, Flur 4: Flurstück 930 teilweise.

Der als Anlage beigefügte Plan enthält den Geltungsbereich.

Der Plan ist Bestandteil der Satzung.

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