Mönchengladbach untersagt tabakfreie Nikotinbeutel im Stadtgebiet
Das Verbot ab 31. August gilt für stationären sowie Versand- und Onlinehandel und setzt geltendes Lebensmittelrecht um
Die Stadt Mönchengladbach untersagt ab Montag, 31. August, das Inverkehrbringen tabakfreier Nikotinbeutel, sogenannter „Nicotine Pouches“, im gesamten Stadtgebiet. Das Verbot gilt für alle Unternehmen in Mönchengladbach und umfasst sowohl den stationären Handel als auch den Versand- und Onlinehandel.
Die Stadt setzt damit nach eigenen Angaben geltendes Lebensmittelrecht um und will den gesundheitlichen Verbraucherschutz stärken. Tabakfreie Nikotinbeutel bestehen aus kleinen Zellstoffbeuteln mit Nikotin sowie weiteren Inhalts- und Aromastoffen. Sie werden zwischen Oberlippe und Zahnfleisch platziert, das Nikotin wird über die Mundschleimhaut aufgenommen. Obwohl die Beutel keinen Tabak enthalten, können sie erhebliche Mengen Nikotin freisetzen.
Nach der derzeitigen lebensmittelrechtlichen Bewertung gelten tabakfreie Nikotinbeutel als neuartige Lebensmittel. Für ihr Inverkehrbringen ist eine Zulassung auf europäischer Ebene erforderlich. Eine solche Zulassung liegt derzeit nicht vor.
Die Stadt weist darauf hin, dass Nikotin ein stark wirksamer Stoff mit hohem Suchtpotenzial ist. Besonders für Kinder, Jugendliche und Nichtrauchende seien durch den Konsum der meist aromatisierten Nikotinbeutel erhebliche Gefährdungen verbunden. Bei einigen der derzeit am Markt erhältlichen Produkte könnten bereits einzelne Beutel Nikotinmengen enthalten, die gesundheitlich bedenklich seien. Als mögliche Folgen nennt die Stadt unter anderem Herz-Kreislauf-Beschwerden, Übelkeit oder Vergiftungserscheinungen.
Mit der Allgemeinverfügung setzt die Stadt zugleich die entsprechenden Vorgaben des nordrhein-westfälischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE) sowie des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MLV) um.
Der zuständige Fachbereich Verbraucherschutz und Tiergesundheit der Stadt Mönchengladbach will die Einhaltung der Allgemeinverfügung im Rahmen seiner Kontrollen überwachen. Verstöße gegen das Verbot können lebensmittelrechtliche und ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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