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Schonzeit-Ende am 1. Oktober: Rückschnitte und Fällungen wieder rechtlich möglich
Neue Regeln ab 1. Oktober
Ab dem 1. Oktober endet die gesetzliche Schonzeit.
Sie schützt nistende Vögel und Insekten.
Dann sind radikale Rückschnitte bundesweit rechtlich zulässig.
Dann sind Auf-den-Stock-Setzungen bundesweit rechtlich zulässig.
Dann sind Fällungen von Hecken bundesweit rechtlich zulässig.
Dann sind Fällungen von Gebüschen bundesweit rechtlich zulässig.
Dann sind Fällungen von anderen Gehölzen bundesweit rechtlich zulässig.
Die nächste gesetzliche Schonzeit beginnt am 1. März 2027.
Ab 1. März 2027 sind dann ausschließlich Pflegeschnitte erlaubt.
Warum Grundstückseigentümer auf Rückschnitte achten sollen
Eigentümer sollen Grundstücke mit Pflanzen im öffentlichen Raum prüfen.
Überhängende Äste können Gehwege blockieren.
Wuchernde Hecken können Gehwege blockieren.
Überhängende Pflanzen können Straßenschilder verdecken.
Wuchernde Hecken können die Sicht an Kreuzungen behindern.
Das teilte die Mitteilung mit.
Die Mitteilung nennt diese Situationen ein erhebliches Sicherheitsrisiko.
Freihaltungspflicht für Geh- und Fahrwege
Grundstückseigentümer müssen den Geh- und Fahrweg freihalten.
Die Freihaltung gilt bis zur Grundstücksgrenze.
Die Pflicht gilt vollständig.
Vorgaben nach dem Lichtraumprofil
Für Rückschnitte gelten feste Vorgaben nach dem Lichtraumprofil.
Über Gehwegen und Radwegen muss eine lichte Höhe frei bleiben.
Die lichte Höhe muss mindestens 2,50 Meter betragen.
Über Fahrbahnen und Straßen muss ebenfalls eine lichte Höhe frei bleiben.
Die lichte Höhe muss mindestens 4,50 Meter betragen.
Verkehrszeichen müssen in vollem Umfang sichtbar bleiben.
Straßenleuchten müssen in vollem Umfang sichtbar bleiben.
Ihre Funktion darf nicht ungehindert sein.
Die Mitteilung nennt das als Pflichtanforderung.
Wer die Anforderungen nicht einhält, riskiert schwere Unfälle.
Die Mitteilung nennt außerdem Bußgelder.
Die Mitteilung nennt auch eine kostenpflichtige Beseitigung.
Die kostenpflichtige Beseitigung nennt die Mitteilung durch die Stadt Jüchen.
Artenschutz gilt trotz neuer Schonzeit
Trotz des Endes der Schonzeit gilt weiter das Artenschutzrecht.
Das Artenschutzrecht steht im Bundesnaturschutzgesetz.
Gartenbesitzer sollen vor dem Rückschnitt prüfen.
Die Prüfung soll Spuren im Geäst einschließen.
Es geht um späte Bruten.
Es geht auch um Winterschläfer.
Die Mitteilung nennt Eichhörnchen als Beispiel.
Die Mitteilung nennt Igel als Beispiel.
Wenn wildlebende Tiere Unterschlupf gefunden haben, müssen Arbeiten verschoben werden.
Die Mitteilung empfiehlt für größere Maßnahmen mehr Planung.
Die Planung soll die Wetterlage einbeziehen.
Die Mitteilung nennt frostfreie Tage als geeignete Zeit.
Empfohlenes Vorgehen bis zum Winter
Die Mitteilung nennt ein Zeitfenster vor dem ersten großen Wintereinbruch.
Die Mitteilung nennt auch ein Zeitfenster vor Beginn der neuen Schonzeit.
Diese neue Schonzeit beginnt im März.
Grundstücksgrenzen sollen in dieser Zeit wieder in Form gebracht werden.
Ein fachgerechter Rückschnitt im Herbst soll sichere Wege im Winter unterstützen.
Ein fachgerechter Rückschnitt im Herbst soll gesundes Wachstum im nächsten Frühjahr unterstützen.
Die Mitteilung beschreibt kräftiges Wachstum als Ziel.