Einfache Sprache

Ennepe-Ruhr-Kreis: Fehler bei der weiteren Bearbeitung im Jobcenter-Fall

Die Kreisverwaltung des Ennepe-Ruhr-Kreises prüfte den Fall.

Sie prüfte ihn als Träger des Jobcenters EN.

Die Verwaltung prüfte Entscheidungen und ihre Dokumentation.

Das betraf öffentlich diskutierte Punkte umfassend.

Die Verwaltung stellte laut eigener Darstellung Fehler fest.

Die Aktenlage zeigt laut Verwaltung ein differenzierteres Bild.

als bisher berichtet.

Aktenlage über mehrere Jahre

Die Akte dokumentiert den Betreuungszeitraum von 2015 bis 2023.

Die Kreisverwaltung nennt für diese Zeit intensive Bemühungen des Jobcenters EN.

Das Jobcenter EN wollte Leistungsberechtigte in Arbeit integrieren.

Das Jobcenter EN nutzte dafür Beratung und arbeitsmarktliche Instrumente.

Im August 2023 erfolgte laut Verwaltung eine befristete Zurückstellung.

Die Zurückstellung war laut Verwaltung nicht nur wegen möglicher Gewaltbereitschaft begründet.

Die Zurückstellung beruhte laut Verwaltung vor allem auf der damaligen Lebenssituation.

Der Betroffene lebte damals in einer Obdachlosenunterkunft.

Die Umstände hätten laut Jobcenter EN Zweifel ausgelöst.

Das Jobcenter EN zweifelte an regelmäßiger Teilnahme an Angeboten.

Das Jobcenter EN zweifelte auch an konzentrierter Teilnahme.

Hinweise auf mögliche Gewaltbereitschaft kamen laut Akte zeitlich parallel.

Diese Hinweise dokumentierte das Jobcenter EN ebenfalls.

Als rechtliche Grundlage nennt die Akte einen Hinweis auf Paragraf 10.

Absatz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch II.

Die Kreisverwaltung ordnet Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 5 ein.

Der Paragraf regelt laut Verwaltung die Zumutbarkeit von Arbeit.

Er regelt auch die Eingliederung.

Er nennt Bedingungen für eine Unzumutbarkeit in besonderen Fällen.

Absatz 1 Nummer 5 enthält laut Verwaltung einen Auffangtatbestand.

Danach kann eine Arbeit unzumutbar sein.

Eine Arbeit wird unzumutbar.

Wenn ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Eine pauschale Befreiung von der Betreuung erlaubt die Vorschrift laut Verwaltung nicht.

Die Verwaltung fordert eine sorgfältige Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Fehler bei der weiteren Bearbeitung

Die Kreisverwaltung bewertet die spätere Bearbeitung als fehlerhaft.

Die Verwaltung kritisiert die fehlende ausreichende Überprüfung nach Ablauf der Zeit.

Die Verwaltung nennt auch fehlende Korrektur nach Ablauf.

Nach Ablauf des vorgesehenen Zeitraums.

So blieb die Entscheidung laut Verwaltung für rund drei Jahre wirksam.

Damit unterblieben laut Verwaltung weitere Integrationsbemühungen.

Die Verwaltung nennt als organisatorischen Hintergrund eine außergewöhnliche Belastungslage.

Die Belastung betraf die Arbeitsvermittlung.

Im Juni 2022 übernahmen Jobcenter die Betreuung geflüchteter Menschen aus der Ukraine.

Mit der Aufnahme vieler weiterer Leistungsberechtigter stieg der Aufwand.

Der Aufwand stieg laut Verwaltung besonders bei Erstberatung.

Der Aufwand stieg laut Verwaltung auch bei Integration.

Die Beratung musste laut Verwaltung berufliche Voraussetzungen prüfen.

Die Beratung musste auch Sprachkenntnisse prüfen.

Das Jobcenter EN vermittelte laut Verwaltung Sprach- und Integrationskurse.

Das Jobcenter EN prüfte danach Möglichkeiten einer Arbeitsaufnahme.

Laut Verwaltung kamen Vermittlungsoffensiven von Bund und Land hinzu.

Diese Offensiven richteten laut Verwaltung den Fokus auf kurzfristig vermittelbare Personen.

Der bundesweit thematisierte Leistungsberechtigte gehörte laut Verwaltung nicht zu dieser Gruppe.

Die Verwaltung sieht darin einen Grund.

Für die fehlende Aufmerksamkeit über längere Zeit.

Die Verwaltung betont zugleich, dass das Versäumnis dadurch nicht gerechtfertigt werde.

Die Verwaltung sagt, die ursprüngliche Entscheidung hätte regelmäßig überprüft werden müssen.

Folgen für das weitere Verfahren

Das Jobcenter EN nahm nach der Aktenprüfung die Integrationsarbeit wieder auf.

Das Jobcenter EN setzte das Vorgehen mit dem Betroffenen fort.

Das Jobcenter EN will das weitere Vorgehen festlegen.

Dabei berücksichtigt das Jobcenter EN den weiteren Verlauf.

Es berücksichtigt auch die gesetzlichen Vorgaben.

Die Kreisverwaltung prüft parallel weitere organisatorische Verbesserungen.

Die Kreisverwaltung prüft Wiedervorlagen und Kontrollen für vergleichbare Entscheidungen.

Die Kreisverwaltung prüft auch die Dokumentation von Entscheidungen.

Die Kreisverwaltung will diese Schritte künftig verbindlicher absichern.