Drei stille Feiertage im November: Diese Veranstaltungen sind eingeschränkt

Allerheiligen am 1. November, der Volkstrauertag am 15. November und der Totensonntag am 22. November stehen unter besonderem Schutz. Der Rhein-Kreis Neuss weist darauf hin, dass an diesen stillen Feiertagen bestimmte Veranstaltungen und Angebote eingeschränkt sind.
An allen drei Tagen sind Märkte – darunter Trödelmärkte und private Automärkte –, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen von 5 bis 13 Uhr verboten. Das gilt in diesem Zeitraum auch für Sportveranstaltungen einschließlich Pferderennen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und die Öffnung von Freizeitanlagen, wenn dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden. Ebenfalls untersagt sind der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten.
An Allerheiligen und am Totensonntag gelten diese Verbote jeweils von 5 bis 18 Uhr. Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie andere öffentliche Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind an allen drei stillen Feiertagen von 5 bis 18 Uhr nicht erlaubt.
Für Begegnungen, die nicht unter die Verbote fallen, sollte angemessen Rücksicht auf den Sinn des jeweiligen Feiertags genommen werden, erklärt Marcus Mertens, Leiter des Kreisordnungsamtes. Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Sonn- und Feiertage, darunter die gewerbliche Sonntagsruhe. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.