Euskirchen fordert Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Röhrichtbeständen
Rückschnitte sollen bis zum 28. Februar 2027 erfolgen; Pflegeschnitte sind im Zeitraum Oktober bis Ende Februar erlaubt
Die Kreisstadt Euskirchen weist Grundstückseigentümer darauf hin, Hecken, Sträucher, Bäume sowie Schilf- und Röhrichtbestände auf dem eigenen Grundstück rechtzeitig zurückzuschneiden. Nach Angaben der Stadt ist der Zeitraum von Oktober bis Ende Februar dafür geeignet. In der Mitteilung heißt es zudem, dass Rückschnitte bis zum 28. Februar 2027 vorgenommen werden sollen.
Pflegeschnitte sind in dieser Zeit erlaubt und häufig notwendig, um Sicht und Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Immer wieder ragen Pflanzen von Privatgrundstücken in den öffentlichen Raum hinein. Das kann den Verkehrsfluss behindern, Fußgänger und Radfahrer gefährden oder die Sicht auf Verkehrszeichen und Einmündungen einschränken.
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, den Bewuchs rechtzeitig und regelmäßig zurückzuschneiden. Kommt es wegen nicht gepflegten Grüns zu Schäden oder Unfällen, etwa durch herabfallende Äste oder eingeschränkte Sichtverhältnisse, haften die Eigentümer. Ragt der Bewuchs über die Grundstücksgrenze hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum, handelt es sich nach Angaben der Stadt zudem um eine unzulässige Sondernutzung gemäß § 22 des Straßen- und Wegegesetzes NRW. Solche Eingriffe in den öffentlichen Raum sind ausdrücklich untersagt.
Wichtige Hinweise zum Rückschnitt
- Hecken und Sträucher bis zur Grundstücksgrenze zurückschneiden.
- Den Lichtkegel von Straßenlaternen freischneiden und Verkehrszeichen vollständig von Bewuchs freihalten.
- Sichtdreiecke an Einmündungen und Kreuzungen freihalten.
- Das Lichtraumprofil über Geh- und Radwegen in einer Höhe von 2,5 Metern freihalten, über Fahrbahnen von 4,5 Metern.
- Totholz entfernen sowie kranke oder abgestorbene Bäume kontrollieren und bei Bedarf sichern oder beseitigen.
Bei akuter Gefährdung kann die Straßenbaubehörde der Kreisstadt Euskirchen den Rückschnitt selbst veranlassen. Die Kosten werden den jeweiligen Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt.
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