Herzogenrath plant Feuerwerksverbotszone in der Neustraße

Herzogenrath plant zu Silvester in der Neustraße eine Feuerwerksverbotszone. Ausschuss gab grünes Licht; Gründe sind die Grenze und erhöhte Gefahren.

Von Redaktion Herzogenrath1 Min. Lesezeit

Die Stadt Herzogenrath plant zum kommenden Jahreswechsel eine Feuerwerksverbotszone in der Neustraße. Der Ausschuss für Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Ordnung hat dafür in seiner jüngsten Sitzung grünes Licht gegeben.

Hintergrund ist die besondere Lage an der deutsch-niederländischen Grenze. In den Niederlanden gilt zum Jahreswechsel erstmals ein landesweites Feuerwerksverbot. Die Stadt will verhindern, dass sich Menschen zum Abbrennen von Feuerwerk auf die deutsche Seite verlagern.

Die Neustraße hat dabei aus Sicht der Verwaltung eine besondere Bedeutung, weil die Staatsgrenze dort unmittelbar durch den bebauten Bereich verläuft und die Straße zugleich stark frequentiert ist. Die Stadt rechnet deshalb mit einem erhöhten Personenaufkommen im deutschen Grenzbereich. In Verbindung mit dem Mitführen und Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände könne daraus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen, heißt es.

Geplant ist daher eine Allgemeinverfügung für die öffentlichen Verkehrsflächen an beziehungsweise in der Neustraße. Sie soll sowohl das Mitführen als auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern untersagen. Noch geprüft wird, inwieweit private Flächen von Anwohnerinnen und Anwohnern ausgenommen werden können. Außerdem untersucht die Verwaltung, welche öffentlich zugänglichen Flächen, insbesondere im Bereich der angrenzenden Gewerbeflächen, einbezogen werden müssen, um mögliche Verlagerungseffekte zu verhindern.

„Wir wollen frühzeitig handeln und dort Vorsorge treffen, wo aufgrund der besonderen Situation mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial zu rechnen ist“, erklärte Oliver Wischnewski, Leiter des städtischen Ordnungsamtes. Die geplante Verbotszone in der Neustraße sei ausdrücklich als präventive Maßnahme zu verstehen.

Darüber hinaus prüft die Verwaltung weitere Maßnahmen für das unmittelbare Grenzgebiet. Dabei sollen insbesondere mögliche Verdrängungs- und Verlagerungsbereiche betrachtet und in die weiteren ordnungsbehördlichen Planungen einbezogen werden.

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