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Düsseldorfer Flughafen: Unterlagen zur Kapazitätserweiterung liegen erneut öffentlich aus

Öffentliche Auslegung der geänderten Unterlagen

Die Bezirksregierung Düsseldorf legt zum dritten Mal Unterlagen öffentlich aus.

Die Unterlagen betreffen den Antrag des Flughafens Düsseldorf auf Kapazitätserweiterung.

Anlass ist eine Änderung des Antrags vom Dezember 2025.

Die geänderten Unterlagen können während der Auslegung in allen betroffenen Städten eingesehen werden.

Die Auslegung betrifft Städte, die von Fluglärm betroffen sind.

Geänderte Ziele für den Flughafenbetrieb

Der Flughafen Düsseldorf plant nach der geänderten Planung vor allem eine Flexibilisierung.

Der Flughafen Düsseldorf zielt nicht mehr auf eine Erhöhung der maximalen Flugbewegungen.

Das teilte die Bezirksregierung Düsseldorf mit.

Die Grenzen gelten weiterhin innerhalb einer bestehenden Begrenzung.

Künftig sollen bis zu 128.000 Flugbewegungen im Linien- und Charterverkehr zulässig sein.

Zusätzlich sollen mindestens 3.000 sonstige Flugbewegungen zulässig sein.

Hintergrund zum ursprünglichen Antrag

Der ursprüngliche Antrag stammt von der Flughafen Düsseldorf GmbH.

Das NRW-Verkehrsministerium erhielt den Antrag am 16. Februar 2015.

Damals sollte die bestehende Deckelung für Starts und Landungen aufgehoben werden.

Die Deckelung lag bei 131.000 in den sechs verkehrsreichsten Monaten.

Diese Änderung wird nun nicht mehr beantragt.

Das gilt nach Angaben der Bezirksregierung Düsseldorf.

Geplante Änderungen am Betrieb

Die Bezirksregierung Düsseldorf nennt verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsablaufs.

Der Antrag bleibt nach Angaben der Bezirksregierung weiterhin auf diese Maßnahmen gerichtet.

Dazu gehören bauliche Maßnahmen am Flughafen.

Geplant sind acht neue Flugzeug-Abstellpositionen.

Außerdem will der Flughafen Flugbetriebsflächen erweitern.

Die Erweiterung betrifft Rollwege und Rollgassenanschlüsse im Vorfeldbereich.

Der Flughafen will zudem betriebliche Festlegungen am Tage lockern.

Der Flughafen will in nachfragestarken Stunden beide Start- und Landebahnen nutzen.

Dann sollen maximal 60 Flugbewegungen möglich sein.

Wenn nur die südliche Start- und Landebahn verfügbar ist, sollen 45 Flugbewegungen möglich sein.

Zeitraum und Ort der Auslegung

Die geänderten Unterlagen werden vom 2. September 2026 bis einschließlich 1. Oktober 2026 ausgelegt.

Die Auslegung dauert damit einen Monat.

Die Unterlagen liegen in Ratingen im Verwaltungsgebäude am Stadionring 17 aus.

Die Zuständigkeit liegt im Amt für Stadtplanung, Vermessung und Bauordnung.

Die Unterlagen liegen im zweiten Obergeschoss.

Die Räume liegen links im Flur.

Die Unterlagen liegen gegenüber von Raum 2.37.

Einsicht während der Dienststunden in Ratingen

  • Montags bis mittwochs ist Einsicht von 8.30 Uhr bis 16 Uhr möglich.
  • Donnerstags ist Einsicht von 8.30 Uhr bis 18 Uhr möglich.
  • Freitags ist Einsicht von 8.30 Uhr bis 12 Uhr möglich.

Eine Anmeldung ist wünschenswert.

Die Anmeldung ist unter der Telefonnummer 02102 550-6117 möglich.

Die Anmeldung ist per E-Mail an [email protected] möglich.

Online-Einsicht rund um die Uhr

Die vollständigen Unterlagen sind vom 2. September bis 1. Oktober auch online einsehbar.

Die Bezirksregierung stellt die Unterlagen auf dem Beteiligungsportal bereit.

Der Link lautet https://beteiligung.nrw.de/k/1025382 .

Die Stadt Ratingen verlinkt ebenfalls auf diese Seite.

Die Online-Einsicht ist rund um die Uhr möglich.

Einwendungen gegen das Vorhaben

Einwendungen sind vom 2. September bis einschließlich 15. Oktober 2026 möglich.

Maßgeblich ist der Posteingang.

Die Einwendungen müssen bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingereicht werden.

Die Postanschrift lautet Postfach 300865, 40408 Düsseldorf.

Einwendungen sind auch bei den genannten Offenlagekommunen möglich.

Einwendungen sind schriftlich möglich.

Einwendungen sind auch zur Niederschrift möglich.

Einwendungen sind alternativ über das Beteiligungsportal NRW möglich.

Eine einfache E-Mail reicht dafür nicht aus.

Einwendungen und Stellungnahmen aus den Jahren 2016 und 2020 bleiben gültig.

Betroffene müssen diese Einwendungen nicht erneut vorbringen.