Pferdehaltung im Außenbereich: Vorgaben für Natur- und Landschaftsschutz
Rhein-Kreis Neuss informiert private Halterinnen und Halter über naturverträgliche Flächenbewirtschaftung, erforderliche Weidefläche und Regeln in Schutzgebieten
Der Rhein-Kreis Neuss informiert private Pferdehalterinnen und Pferdehalter über Vorgaben für die Pferdehaltung im Außenbereich. Im Mittelpunkt stehen dabei der Schutz von Natur und Landschaft sowie die Frage, wie Tierwohl und Naturschutz miteinander vereinbart werden können.
Umweltdezernent Gregor Küpper betont nach Angaben des Kreises, dass Pferdehaltung Verantwortung nicht nur für die Tiere, sondern auch für Natur und Kulturlandschaft bedeute. Nach seinen Worten lassen sich Tierwohl und Naturschutz mit einer ausreichenden Weidefläche, einer landschaftsverträglichen Gestaltung der Anlagen und einem sorgsamen Umgang mit wertvollen Gehölzbeständen gut miteinander vereinbaren.
Weidefläche und Flächenbewirtschaftung
Der Kreis appelliert an alle privaten Pferdehalterinnen und Pferdehalter, ihre Flächen naturverträglich zu bewirtschaften und die geltenden gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Ziel sei, eine artgerechte Pferdehaltung mit dem Schutz der Kulturlandschaft und ihrer wertvollen Lebensräume in Einklang zu bringen.
Pferde wirken durch ihr Fress- und Trittverhalten deutlich intensiver auf Weideflächen ein als andere Weidetiere. Eine zu hohe Besatzdichte kann die Grasnarbe schädigen, die Artenvielfalt verringern und zu Bodenverdichtungen sowie verstärkter Erosion führen. Um eine nachhaltige Nutzung sicherzustellen, sollte für jedes ausgewachsene Pferd eine Weidefläche von mindestens 3.500 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Reicht die Fläche nicht aus, empfiehlt der Kreis eine Erweiterung der Weidefläche oder eine Anpassung des Tierbestandes.
Regeln im Außenbereich und in Schutzgebieten
Viele Flächen für die Hobby-Pferdehaltung liegen nach Angaben des Kreises auf baumbestandenen Hauswiesen in den Wiesenbereichen am Dorfrand. Häufig befinden sie sich in einem Landschaftsschutzgebiet oder sind als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen.
In diesen Fällen ist für die private Pferdehaltung eine Befreiung von den Verboten des jeweiligen Landschaftsplans durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. Die Erteilung einer solchen Befreiung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
In ausgewiesenen Schutzgebieten können unter anderem folgende Dinge verboten sein:
- bestimmte bauliche Anlagen
- Weidezäune mit einer Höhe von mehr als 1,40 Metern
- Veränderungen der Bodengestalt
- die Zerstörung von Weideflächen durch übermäßigen Betritt und Abfressen der Grasnarbe
Im Außenbereich sind grundsätzlich nur offene Weideunterstände möglich, die mindestens an einer Seite offen sind. Diese sollten möglichst landschaftsverträglich errichtet werden. Nicht erlaubt sind insbesondere zusätzliche Sandplätze, Stallungen und Longierzirkel. Bei der Gestaltung der Zäune sei außerdem Rücksicht auf das Landschaftsbild zu nehmen. Empfohlen werden ortsübliche und landschaftsbildverträgliche Weidezäune.
Schutz von Bäumen auf Pferdeweiden
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Bäume auf Pferdeweiden. Pferde suchen bei Hitze oder Regen bevorzugt den Schatten unter Bäumen auf. Durch den wiederholten Tritt können Wurzeln und Stammfüße geschädigt werden. Hinzu kommen mögliche Nährstoffeinträge durch tierische Exkremente. Geeignete Baumschutzvorrichtungen können dazu beitragen, die Vitalität und Standsicherheit der Bäume langfristig zu erhalten.
Wer Fragen zum Naturschutz hat, kann sich an die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss wenden.
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